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Anerkannte Flüchtlinge / Asylanerkennung
Von anerkannten Flüchtlingen oder Asylanerkennung spricht man, wenn eine Anerkennung als Asylberechtigte bzw. Asylberechtigter nach Art. 16a Grundgesetz vorliegt. In diesem Fall wird eine Aufenthaltserlaubnis zunächst für 3 Jahre erteilt, die auch zur Erwerbstätigkeit berechtigt (§ 25 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz).