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Arbeitshilfen für Beratung & Vermittlung

Übersicht: Arbeitsmarktzugang und Sozialleistungen mit § 24 AufenthG

Die Menschen, die vor dem Krieg aus der Ukraine flüchten, werden in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhalten. Da diese Aufenthaltserlaubnis bislang nur im Gesetz existierte, aber noch nie erteilt worden ist, gibt es keine Erfahrungen damit, welche sozialen Rechte mit ihr verbunden sind. Diese Arbeitshilfe gibt einen ersten Überblick, welche Zugänge die Menschen mit diesem Aufenthaltstitel zu Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung, Arbeitsmarkt, Sprachkursen, Kindergeld und weiteren Familienleistungen erhalten.

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Hrsg.: IQ Netzwerk Niedersachsen / GGUA e.V.


Tabellarische Übersicht: Die Möglichkeiten eines unbefristeten Aufenthalts im Aufenthaltsgesetz (Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU)

Für Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit stellt sich spätestens nach einigen Jahren in Deutschland die Frage nach den Möglichkeiten eines unbefristeten, sicher(er)en Aufenthaltsrechts. Dies gilt sowohl für Drittstaatsangehörige, die in Deutschland ihr Studium abgeschlossen haben oder als Fachkräfte hier leben, als auch für Menschen, die einen Aufenthalt aus familiären oder aus humanitären Gründen haben. Nur ein unbefristetes Aufenthaltsrecht gibt eine recht hohe rechtliche Sicherheit, die auch dann nicht mehr gefährdet ist, wenn zum Beispiel der Arbeitsplatz verloren geht oder man sich trennt. Für Drittstaatsangehörige sieht das Aufenthaltsgesetz zwei unbefristete Aufenthaltstitel vor: die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Aber – wen würde es überraschen – so einfach ist die Sache nicht: Es gibt nämlich nicht die eine Niederlassungserlaubnis, sondern 18 verschiedene. Welches die richtige ist, hängt unter anderem davon ab, zu welchem Zweck und mit welchem Aufenthaltstitel man sich zuvor schon in Deutschland aufgehalten hat.

Die neue Arbeitshilfe „Tabellarische Übersicht: Die Möglichkeiten eines unbefristeten Aufenthalts im Aufenthaltsgesetz (Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU)“ des IQ Netzwerks Niedersachsen soll dazu einen Überblick geben. In einer Einführung werden dabei grundsätzliche Regelungen zu den unbefristeten Aufenthaltsrechten dargestellt und in einer tabellarischen Übersicht anschließend die einzelnen Regelungen mit ihren Voraussetzungen und Ausnahmemöglichkeiten dargestellt. Wie es tabellarische Übersichten so an sich haben, kann dabei nicht jedes Detail berücksichtigt werden, und die Darstellung ist naturgemäß verkürzt. Außerdem sind manche Fragen durchaus umstritten; es kann unterschiedliche Rechtsauffassungen geben.

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Hrsg.: IQ Netzwerk Niedersachsen / GGUA e.V.


Arbeitshilfe: Mindesteinkommen und Sicherung des Lebensunterhalts bei Aufenthalten zu Bildungs- und Erwerbszwecken

In der Regel wird für die Erteilung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels vorausgesetzt, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Dies gilt insbesondere für die Aufenthaltstitel nach Kapitel 2, Abschnitt 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes (das sind die Aufenthalte zum Zwecke einer Ausbildung, eines Studiums oder der Erwerbstätigkeit). In manchen Fällen werden bestimmte Mindesteinkommen gefordert. Dies gilt vor allem für die Blaue Karte-EU sowie bei einigen Aufenthaltserlaubnissen zum Zwecke einer Erwerbstätigkeit für Personen, die bereits über 44 Jahre alt sind. In anderen Fällen ist das geforderte Mindesteinkommen abhängig von der individuellen Lebenssituation (z. B. von der Höhe der individuellen Unterkunftskosten) oder von vorgegebenen unterschiedlich hohen Richtwerten.

Da es somit sehr unterschiedliche Werte für die jeweils geforderten Mindesteinkommen bzw. die Prüfung der Lebensunterhaltssicherung gibt, soll die vorliegende Arbeitshilfe des IQ Netzwerks Niedersachsen hierzu Hilfestellung geben: In einem ersten Teil wird für die jeweiligen Aufenthaltstitel eine Orientierung über das geforderte Mindesteinkommen gegeben. In einem zweiten Teil gibt die Arbeitshilfe ergänzende Hinweise zu den Grundlagen der Berechnung und speziellen – zum Teil auch strittigen – Auslegungsfragen.

Wie es bei tabellarischen Übersichten nicht zu vermeiden ist, bietet auch diese Arbeitshilfe nur einen groben Orientierungsrahmen und ersetzt keinesfalls eine individuelle Prüfung. Zudem kann es unterschiedliche Auslegungen des geltenden Rechts und der Rechtsprechung geben.

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Hrsg.: IQ Netzwerk Niedersachsen / GGUA e.V.


Anrechnung von Einkommen und Vermögen für Geflüchtete im AsylbLG, SGB II und SGB XII

Wie viel Geld darf man behalten, wenn man Sozialleistungen erhält, aber ein bisschen Geld verdient – sei es im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung, einer selbständigen Tätigkeit, bei der man ein kleines Honorar erhält oder durch eine Aufwandsentschädigung für ehrenamtliches Engagement? Eine schnelle Übersicht bietet die folgende Tabelle (aktualisiert zum 1.1.2021). Darin neu aufgenommen:

  • Neue Regelbedarfssätze
  • Erhöhter Freibetrag von 250 Euro für Aufwandsentschädigungen aus ehrenamtlicher Tätigkeit im SGB II, SGB XII und AsylbLG
  • Erhöhter Freibetrag von 250 Euro für Taschengeld bei Bundesfreiwilligendienst oder Freiwilligem Sozialen Jahr im SGB II und SGB XII
  • Höherer Freibetrag bei Ferienjobs im SGB II (2.400 Euro pro Jahr)
  • Anrechnungsfreiheit Corona-Überbrückungshilfen

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Hrsg.: IQ Netzwerk Niedersachsen / GGUA e.V.


Tabellarische Übersicht: Spurwechsel zwischen den Aufenthaltstiteln im Kontext von Bildungs- und Erwerbsmigration

Die Frage nach den Möglichkeiten eines „Spurwechsels“ zwischen den verschiedenen Aufenthaltstiteln stellt sich in der Beratungspraxis immer wieder. Die Arbeitshilfe „Tabellarische Übersicht: Spurwechsel zwischen den Aufenthaltstiteln im Kontext von Bildungs- und Erwerbsmigration“ des IQ Netzwerks Niedersachsen soll dazu eine Hilfestellung geben. Da es sich hierbei um eine schematische Übersicht handelt, kann naturgemäß nicht jede individuelle Situation erfasst, sondern nur eine erste Orientierung gegeben werden. Dies ersetzt nicht eine individuelle rechtliche Prüfung.

Ein Wechsel aus einer Aufenthaltserlaubnis und den meisten anderen Aufenthaltstiteln in eine andere Aufenthaltserlaubnis oder einen anderen Aufenthaltstitel ohne vorherige Ausreise ist grundsätzlich möglich. Dies ergibt sich aus § 39 S. 1 Nr. der Aufenthaltsverordnung (AufenthV). Hierfür müssen jedoch stets die Voraussetzungen erfüllt werden, die für den angestrebten Aufenthaltstitel verlangt werden.

Allerdings sehen einige Aufenthaltstitel Beschränkungen vor, in welche anderen Aufenthaltstitel ein Wechsel stattfinden kann. Dies gilt insbesondere für die Aufenthaltstitel für Ausbildung oder Studium: Vor Abschluss eines Studiums kann aus der Aufenthaltserlaubnis gem. § 16b AufenthG beispielweise nur ein Wechsel in diejenigen Aufenthaltserlaubnisse erlaubt werden, die in § 16b Abs. 4 AufenthG ausdrücklich vorgesehen sind. Diese Wechselmöglichkeiten sind jedoch durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz zum Teil deutlich erweitert worden.

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Hrsg.: IQ Netzwerk Niedersachsen / GGUA e.V.


Anspruch auf Familienleistungen für Drittstaatsangehörige

Zum 1. März 2020 sind die Ansprüche auf Familienleistungen für Drittstaatsangehörige umfassend geändert worden. Seitdem haben deutlich mehr drittstaatsangehörige Personen einen Anspruch auf Familienleistungen (Kindergeld, Kinderzuschlag, Kinderbonus, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss) als bisher. Das gilt insbesondere für Menschen mit einigen humanitären Aufenthaltserlaubnissen (z. B. § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG), aber auch für ausländische Studierende sowie Personen mit einer Beschäftigungsduldung. Hier gibt es eine Übersichtstabelle, die die nunmehr geltenden Ansprüche schematisch (und naturgemäß verkürzt) darstellt.

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Hrsg.: IQ Netzwerk Niedersachsen / GGUA e.V.


Auswirkungen der Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf den Aufenthalt von eingewanderten Fachkräften

Für viele eingewanderte Erwerbstätige ohne deutschen Pass und ihre Angehörigen haben die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und ihre wirtschaftlichen Folgen auf mehreren Ebenen Auswirkungen: Falls durch den Verlust der Arbeit oder durch Kurzarbeit der Lebensunterhalt nicht mehr gesichert ist, droht in bestimmten Fällen der Verlust der Aufenthaltserlaubnis. Zudem stellt sich die Frage der Sicherung des Lebensunterhalts in den Fällen, in denen gesetzliche Leistungsausschlüsse im SGB II greifen. Betroffen sind insbesondere Personen, die über einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit verfügen. Die Arbeitshilfe wurde von der Fachstelle Einwanderung des Förderprogramms IQ in Zusammenarbeit mit dem IQ Landesnetzwerk Niedersachsen entwickelt.

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Hrsg.: IQ Fachstelle Einwanderung & IQ Netzwerk Niedersachsen


Zugang zum SGB II und zur Erwerbstätigkeit für drittstaatsangehörige Ausländerinnen und Ausländer

Insgesamt gibt es an die 100 unterschiedlichen Rechtsgrundlagen für einen Aufenthalt nach dem Aufenthaltsgesetz. Dabei fällt es schwer, einen Überblick zu behalten. Zu einer ersten Orientierung dient diese tabellarische Übersicht, die sämtliche Aufenthaltspapiere auflistet und die entsprechenden Zugänge zum Arbeitsmarkt und zum SGB II darstellt. Die Tabelle kann dabei nicht eine umfassende Einzelfallprüfung ersetzen, aber zumindest den groben Rahmen darstellen.

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Hrsg.: IQ Netzwerk Niedersachsen / GGUA e.V.


Auswirkungen von Corona auf den Aufenthalt von ausländischen Arbeitnehmer*innen, Auszubildenden und Studierenden

Für viele nicht-deutsche Staatsangehörige haben die Corona-Pandemie und ihre wirtschaftlichen Folgen auf mehreren Ebenen Auswirkungen: Falls durch den Verlust der Arbeit oder durch Kurzarbeit der Lebensunterhalt nicht mehr gesichert ist, droht in bestimmten Fällen der Verlust der Aufenthaltserlaubnis. Zudem stellt sich die Frage, auf welche Weise der Lebensunterhalt gesichert werden kann, denn in manchen Fällen greifen Leistungsausschlüsse im SGB II und dem SGB XII. Neben der wirtschaftlichen Existenz ist also auch die weitere Aufenthaltsperspektive in Deutschland in Gefahr. Dies gilt insbesondere für Personen, die über einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausbildung, des Studiums oder der Erwerbstätigkeit verfügen, in manchen Fällen auch für Personen mit einem Aufenthaltstitel aus humanitären oder familiären Gründen.

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Hrsg.: IQ Fachstelle Einwanderung & IQ Netzwerk Niedersachsen


Ausbildungsförderung

Diese Übersicht informiert über die rechtlichen Rahmenbedingungen der Ausbildungsförderung für Geflüchtete mit Aufenthaltsgestattung, BüMA oder Ankunftsnachweis.

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Hrsg.: IQ Netzwerk Niedersachsen / GGUA e.V.

Download (nur die Tabellen ohne ergänzenden Text)

Hrsg.: IQ Netzwerk Niedersachsen / GGUA e.V.


Arbeitserlaubnis und Arbeitsförderung

Die Tabelle bietet eine Übersicht zum Thema Arbeitserlaubnis und Arbeitsförderung für Geflüchtete mit Aufenthaltsgestattung, BüMA, Ankunftsnachweis oder Duldung.

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Hrsg.: IQ Netzwerk Niedersachsen / GGUA e.V.


Sprachförderung mit Aufenthaltsgestattung, BüMA oder Ankunftsnachweis

Die Übersicht klärt die Zugangsmöglichkeiten zu Sprachförderung für Geflüchtete, differenziert nach Bleibeperspektive, Herkunftsland und Aufenthaltsdokument.

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Hrsg.: IQ Netzwerk Niedersachsen / GGUA e.V.


Der Aufenthalt in Deutschland von Drittstaatsangehörigen mit Daueraufenthaltsrecht-EU in einem anderen EU-Mitgliedsstaat

Durch die wirtschaftliche und soziale Krise insbesondere in den süd- und süd-osteuropäischen EU-Mitgliedsstaaten nimmt die europäische Binnenmigration nach Deutschland stark zu. Anders als noch vor einigen Jahren nutzen nicht nur immer mehr Unionsbürger ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EU. Auch Angehörige von Drittstaaten, die etwa in Spanien, Portugal, Griechenland oder Italien leben, verlagern zunehmend ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland. Das nationale und europäische Recht wird der Realität eines grenzenlosen Europas und einer hochmobilen europäischen Gesellschaft oftmals nicht gerecht. Die Übersicht stellt unterschiedliche Gruppen systematisch dar und informiert über rechtliche Regelungen.

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Hrsg.: IQ Netzwerk Niedersachsen / GGUA e.V.


Der Aufenthalt in Deutschland von Drittstaatsangehörigen zum Zwecke der Erwerbstätigkeit oder Ausbildung in Deutschland

Die Grenzen in Europa haben für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ihre Bedeutung fast vollständig verloren. Angehörige der EU-Staaten haben aufgrund der im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingeführten Unionsbürgerschaft – einer Art europäischer Staatsbürgerschaft – das Recht, sich innerhalb der EU frei zu bewegen und aufzuhalten. Dies wird kurz als „Freizügigkeit“ bezeichnet. Für Drittstaatsangehörige gilt dieses Recht auf Freizügigkeit jedoch nur stark eingeschränkt.

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Hrsg.: IQ Netzwerk Niedersachsen / GGUA e.V.


Duldung für die Ausbildung nach negativem Ausgang des Asylverfahrens?

Wer hat Anspruch auf die Erteilung einer Ausbildungsduldung? Eine erste Orientierung für diese Frage bietet diese Übersichtstabelle.

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Hrsg.: IQ Netzwerk Niedersachsen / GGUA e.V.


Schule, Studium, Freiwilligendienst, Arbeitsgelegenheiten, Hospitationen

Diese Übersicht bringt Aufschluss über die Themen Schule, Studium, Freiwilligendienst, Arbeitsgelegenheiten und Hospitationen, wenn man im Besitz einer Aufenthaltsgestattung, einer BüMA oder eines Ankunftsnachweises ist.  

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Hrsg.: IQ Netzwerk Niedersachsen / GGUA e.V.


Wegweiser zum Aufenthaltsrecht für Selbstständige aus Nicht-EU-Ländern

In diesem Wegweiser wird die selbständige Erwerbstätigkeit als möglicher Einstieg in den deutschen Arbeitsmarkt für Personen aus Nicht-EU-Ländern thematisiert. Er richtet sich an unterschiedliche Zielgruppen wie bspw. Studierende, Fachkräfte, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler oder Akademikerinnen und Akademiker.

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Hrsg.: IQ Netzwerk Niedersachsen & IQ Fachstelle Existenzgründung

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