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Externenprüfung

Mit der Externenprüfung können unter bestimmten Voraussetzungen Berufsabschlüsse nachgeholt werden (siehe auch Nachqualifizierung). Die Voraussetzungen zur Teilnahme sind im Berufsbildungsgesetz bzw. der Handwerksordnung festgelegt. Demnach können nicht nur Auszubildende, sondern auch andere Personen zur Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf zugelassen werden. Dafür müssen sie nachweisen, dass sie über die entsprechende Berufserfahrung verfügen. Berücksichtigt werden dabei auch Ausbildungszeiten in anderen Ausbildungsberufen, ausländische Bildungsabschlüsse sowie Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland. Die erforderliche Mindestzeit beträgt das Eineinhalbfache der vorgeschriebenen Ausbildungszeit in dem Beruf, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Bei dreijährigen Ausbildungsberufen müssen also 4,5 Jahre, bei zweijährigen Ausbildungsberufen drei Jahre Berufspraxis nachgewiesen werden. Vom Nachweis der Mindestzeit kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht werden kann, dass die bzw. der Antragstellende die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. So kann beispielsweise eine höhere schulische Allgemeinbildung, wie etwa die Fachoberschulreife, verkürzend auf die nachzuweisende Berufstätigkeit angerechnet werden. Seminare und Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Prüfung werden von Bildungsträgern in jedem Bundesland angeboten. Aufgrund der individuellen Voraussetzungen der Bewerberinnen und Bewerbern wird über die Zulassung zur Abschlussprüfung grundsätzlich im Einzelfall entschieden.


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