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Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Am 1. März 2020 ist das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft getreten. Es handelt sich dabei um ein Artikelgesetz, welches insbesondere das Aufenthaltsgesetz und die Beschäftigungsverordnung erneuert. Ziel des Gesetzes ist es, die Arbeitsmigration für Fachkräfte aus Drittstaaten zu erleichtern.

Neuerungen für Fachkräfte:

  • Die Zuwanderungsmöglichkeiten für ausländische Fachkräfte mit Berufsausbildung wurden ausgeweitet. Die Beschränkung auf Mangelberufe wurde aufgehoben. Einreisen darf i.d.R., wer eine abgeschlossene, anerkannte Ausbildung sowie ein Arbeitsplatzangebot vorweisen kann.
  • Die Vorrangprüfung für ausländische Fachkräfte entfällt. Das bedeutet, es wird nicht mehr geprüft, ob Deutsche oder EU-Bürger*innen für eine konkrete Stelle zur Verfügung stehen.
  • Eine Fachkraft kann eine Beschäftigung ausüben, zu der ihre Qualifikation sie befähigt. Das bedeutet, dass eine Beschäftigung in verwandten Berufen ermöglicht wird. Akademiker*innen dürfen nicht nur Beschäftigungen ausüben, die den Abschluss einer Hochschule voraussetzen. Sie können auch in anderen qualifizierten Berufen beschäftigt werden, die im fachlichen Kontext zur Qualifikation stehen.
  • Fachkräften mit einer anerkannten Berufsausbildung wird die Einreise zur Arbeitsplatzsuche für sechs Monate ermöglicht. Sie müssen ihren Lebensunterhalt für den Aufenthalt sichern und i.d.R. Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 nachweisen.
  • Fachkräfte, die eine Teil-Anerkennung ihrer Qualifikation erhalten, dürfen für 18 Monate zum Zweck der Qualifizierung einreisen. In dieser Zeit holen sie fehlende Kenntnisse nach, die sie für die volle Anerkennung als Fachkraft benötigen. Das können theoretische Inhalte (Kurs bei einem Bildungsträger) oder praktische Inhalte sein, die im Rahmen der Beschäftigung angeeignet werden. Sie müssen ihren Lebensunterhalt für den Aufenthalt sichern und i.d.R. Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 nachweisen.

Neuerungen für Unternehmen:


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