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Hochqualifizierte

Die Definitionen des Begriffs „Hochqualifizierte“ sind nicht einheitlich. Als „Hochqualifizierte“ im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gelten insbesondere (1) Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen sowie (2) Lehrpersonen und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in herausgehobener Funktion sowie (3) Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung. Zur (1) zählen beispielsweise Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit besonderen Kenntnissen in einem bedeutsamen Fachgebiet. Zu (2) gehören Lehrstuhlinhaberinnen und Lehrstuhlinhaber, Institutsleiterinnen und Institutsleiter sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eigenständig und –verantwortliche wissenschaftliche Projekte leiten. Zu (3) gehören beschriebene Personen mit einer Mindestgehaltsgrenze, deren Höhe das Doppelte der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung erreicht. Diesen Personengruppen kann sofort und ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn ein konkretes Arbeitsangebot vorliegt, die Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet sind. Für Deutschland ist die Zuwanderung von Hochqualifizierten vor allem im Hinblick auf den demografischen Wandel und die Auswanderung von heimischen Fachkräften von Bedeutung.


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