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Sichere Drittstaaten

Art.16a des Grundgesetzes bestimmt, dass sich Personen, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist, nicht auf das Recht auf Asyl in Deutschland berufen können. Bei letzteren spricht man von sicheren Drittstaaten. Welche Staaten sicher im Sinne des Art.16a GG sind, bestimmt die Bundesregierung mit einem Gesetz. Derzeit gelten als sichere Drittstaaten Norwegen und die Schweiz.


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