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Sichere Herkunftsstaaten/Herkunftsländer

Die Bundesregierung kann mit einem Gesetz Staaten bestimmen, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet (Art. 16a Abs.3 Grundgesetz). Es wird von Gesetzes wegen vermutet, dass eine Person aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange nicht Tatsachen vorgebracht werden, die die Annahme begründen, dass entgegen dieser Vermutung eine politische Verfolgung stattgefunden hat. Der Asylantrag von Personen, die aus diesen sicheren Herkunftsstaaten einreisen, wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt, es sei denn, dass eine politische Verfolgung im Einzelfall bewiesen werden kann. Derzeit sind folgende Herkunftsstaaten sicher im Sinne des § 29a AsylG: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien.


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