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Subsidiärer Schutz

Es kann sein, dass zwar keine Anerkennung als Flüchtling oder Asylberechtigte bzw. Asylberechtigter vorliegt, aber sogenannter subsidiärer Schutz anerkannt wurde, weil stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (z.B. Todesstrafe, Folter oder ernsthafte individuelle Bedrohung für das Leben oder die Gesundheit) (§ 4 AsylG). In diesem Fall wird eine Aufenthaltserlaubnis zunächst für 1 Jahr erteilt, die zugleich zur Erwerbstätigkeit berechtigt (§§ 25 Abs.2, 26 Abs.1 S.3 Aufenthaltsgesetz).


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