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Abschiebungsverbot

Es kann sein, dass nach Abschluss des Asylverfahrens zwar keine Anerkennung als Flüchtling oder Asylberechtigte bzw. Asylberechtigter vorliegt oder sogenannter subsidiärer Schutz anerkannt wurde, jedoch ein Abschiebungsverbot festgestellt wird, weil eine bestimmte individuelle Gefahr für Leib und Leben besteht (§ 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Aufenthaltsgesetz). In diesem Fall wird eine Aufenthaltserlaubnis für zunächst 1 Jahr erteilt. Zur Arbeitsaufnahme muss die Ausländerbehörde eine Arbeitserlaubnis erteilen.


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