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Folgeantrag

Nach Rücknahme des Asylantrages (Erstantrag) oder Ablehnung eines früheren Antrages ohne Möglichkeit, diese anzufechten (unanfechtbare Ablehnung), kann erneut ein Asylantrag gestellt werden: in diesem Fall spricht das Gesetz von einem Folgeantrag (§ 71 AsylG). Unter bestimmten Voraussetzungen wird sodann ein weiteres Asylverfahren (Folgeverfahren) durchgeführt.


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