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Kontingentflüchtling

Kontingentflüchtlinge sind Geflüchtete aus Krisenregionen, die im Rahmen internationaler humanitärer Hilfsaktionen aufgenommen werden. Von 1991 bis 2004 existierte in Deutschland das so genannte Kontingentflüchtlingsgesetz (Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge – HumHAG). In dessen Rahmen nahmen die Bundesländer jüdische Zuwandererinnen und Zuwanderer aus den Ländern der ehemaligen Sowjetunion auf. Begrenzt wurde die Aufnahme durch die Aufnahmekapazitäten der Bundesländer. Ziel des Gesetzes waren unter anderem der Erhalt und die Stärkung der jüdischen Gemeinden in Deutschland. Insgesamt sind zwischen 1993 und 2003 knapp 180.000 jüdische Migrantinnen und Migranten aus den Nachfolgestaaten der Sowjetunion nach Deutschland eingereist. Obwohl das Gesetz hauptsächlich für diese Personengruppe angewendet wurde, bildeten seine Vorschriften unter anderem auch die Rechtsgrundlage für die Aufnahme der vietnamesischen Bootsflüchtlinge in den frühen achtziger Jahren. Mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 verlor das Kontingentflüchtlingsgesetz seine Gültigkeit. Jüdische Zuwandererinnen und Zuwanderer müssen seitdem ihre Einreise nach Deutschland auf Grundlage des Aufenthaltsgesetzes beantragen.

Gemäß § 23 des Aufenthaltsgesetzes ist es den obersten Landesbehörden bzw. dem Bundesministerium des Innern weiterhin möglich, anzuordnen, dass für bestimmte Ausländergruppen aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Jüdische Antragstellende aus den baltischen Staaten Estland, Lettland und Litauen, werden seit dem Beitritt ihrer Herkunftsländer in die EU (1. Mai 2004) jedoch nicht mehr aufgenommen.


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