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Meldebescheinigung

Meldebescheinigung (§ 18 Bundesmeldegesetz (BMG))

Jede volljährige Person, die in Deutschland leben will, muss sich an ihrem Wohnort anmelden. Dazu ist sie verpflichtet. Eine Anmeldung kann persönlich (§ 23 BMG) oder elektronisch (§ 23 a BMG) geschehen. Dies geschieht bei der Meldebehörde, die jeweils durch das Recht der Bundesländer bestimmt wird (§ 1 BMG). In den meisten Bundesländern sind dies die Verwaltungen der Gemeinden, Städte oder Landkreise. Die Anmeldung an dem neuen Wohnort muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Umzug geschehen (§ 17 Absatz 1 BMG).

Die Meldebescheinigung ist zum Beispiel wichtig für 

  • die Beantragung eines Aufenthaltstitels
  • den Abschluss einer Krankenversicherung,
  • den Abschluss eines Vertrags für ein Mobiltelefon oder auch
  • die Anmeldung eines Führerscheins,
  • viele andere Dienstleistungen.

In der Meldebescheinigung steht:

  • der Vor- und der Nachname,
  • die Adresse des Hauptwohnsitzes,
  • wenn vorhanden: die Adresse des Zweitwohnsitzes,
  • die bisherige Adresse des Hauptwohnsitzes,
  • das Geburtsdatum und 
  • der Geburtsort.

Wenn man wieder in das Ausland zieht, muss man sich frühestens eine Woche vor dem Wegzug oder innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegzug an seinem bisherigen Wohnsitz wieder abmelden (§ 17 Absatz 2 BMG).

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