Zum Inhalt springen

Sie sind hier:

Aufenthaltstitel

Drittstaatsangehörige, die für eine längere Zeit oder dauerhaft in Deutschland bleiben möchten, benötigen dafür eine Erlaubnis, den so genannten Aufenthaltstitel. Um einen Aufenthaltstitel zu erhalten, müssen zunächst allgemeine Voraussetzungen erfüllt werden. Unter anderem muss ein gültiger Pass vorhanden sein, der Lebensunterhalt während des Aufenthaltes muss gesichert sein und es darf kein Ausweisungsgrund vorliegen. Der Zweck des beabsichtigten Aufenthaltes sowie die Ausbildung bzw. berufliche Qualifikation bestimmen, welcher Aufenthaltstitel in Frage kommt. Es wird – neben dem Visum für die Einreise und anschließendem Aufenthalt – zwischen vier Aufenthaltstiteln unterschieden:

  • der Aufenthaltserlaubnis (befristeter Aufenthaltstitel),
  • der Blue Card EU bzw. Blaue Karte EU (befristeter Aufenthaltstitel),
  • der Niederlassungserlaubnis (unbefristeter Aufenthaltstitel) sowie
  • der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (unbefristeter Aufent­haltstitel).

Drittstaatsangehörige dürfen in Deutschland nur dann arbeiten, wenn dies in der Aufenthaltserlaubnis ausdrücklich vermerkt ist. Für Staatsangehörige aus EU-Mitgliedsstaaten sowie der Schweiz gilt generell die Freizügigkeit der Arbeitnehmenden. Personen, die im Besitz einer der drei weiteren Aufenthaltstitel sind, sind grundsätzlich zu einer Erwerbstätigkeit in Deutschland berechtigt. Für ihre Erteilung sind jedoch weitere Voraussetzungen zu erfüllen. So müssen unter anderem für eine Niederlassungserlaubnis und eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ausreichende Deutschkenntnisse nachgewiesen werden (zum Beispiel durch den erfolgreichen Besuch eines Integrationskurses).


Zurück zum Seitenanfang