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Gleichwertigkeitsbescheid

Wenn im Rahmen der Gleichwertigkeitsfeststellungsprüfung keine wesentlichen Unterschiede zwischen der Auslands- und der Inlandsqualifikation festgestellt werden, wird die volle Gleichwertigkeit bescheinigt. Allerdings wird kein deutsches Prüfungszertifikat, sondern eine Gleichwertigkeitsbescheinigung (z.B. Bescheid, Approbation, Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung, Urkunde zur staatlichen Gesundheits- und Krankenpflegerin) ausgestellt. Für Personen mit einer Gleichwertigkeitsbescheinigung gelten dann die gleichen Rechte, wie für Personen mit einem entsprechenden deutschen Berufsabschluss.

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