Zum Inhalt springen

Sie sind hier:

Integrationskurs

Im Rahmen des neuen Zuwanderungsgesetzes (2005) wurde die Einführung von Integrationskursen beschlossen, die Zugewanderte bei der Integration in die deutsche Gesellschaft unterstützen sollen. Die Bestimmungen zur Durchführung der Kurse sind in der Integrationskursverordnung (IntV) festgehalten. Bestandteile dieser staatlichen Maßnahme sind ein Sprach- sowie ein Orientierungskurs. Der Sprachkurs, der in der Regel 600 Unterrichtsstunden umfasst, dient der Vermittlung von alltagsrelevanten Themen (z. B. Einkaufen, Wohnen, Gesundheit, soziale Kontakte). Zusätzlich werden u. a. das Schreiben von Briefen und Emails, das Ausfüllen von Formularen und das Bewerben um eine Arbeitsstelle behandelt. Ziel des Kurses ist das Erreichen des Sprachniveaus B1, das im Abschlusstest nachzuweisen ist. Im Anschluss an den Sprachkurs erfolgt die Durchführung des Orientierungskurses (60 Stunden), der ebenfalls mit einem Test abschließt. Im Mittelpunkt steht hierbei der Erwerb von Kenntnissen der deutschen Rechtsordnung, Geschichte und Kultur. Darüber hinaus gibt es spezielle Kursarten, die auf den individuellen Förderbedarf der Teilnehmergruppen angepasst sind. So werden Integrationskurse für Frauen, für Eltern, für junge Erwachsene, Kurse mit Alphabetisierung sowie Förder- und Intensivkurse angeboten.

Die grundsätzliche Teilnahme am Integrationskurs ist im Aufenthaltsgesetz für verschiedene Personengruppen unterschiedlich geregelt. Für Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltstiteln vor 2005 kann eine Zulassung zum Integrationskurs erfolgen, sofern freie Kursplätze vorhanden sind. Im Fall einer besonderen Integrationsbedürftigkeit kann die Ausländerbehörde die betreffenden Personen auch zur Teilnahme auffordern. Für Neuzuwanderer mit Aufenthaltstiteln ab 2005, die über keine ausreichenden Deutschkenntnisse verfügen, sind die Kurse verpflichtend. Auch ausländische Empfänger von Arbeitslosengeld II können zur Teilnahme verpflichtet werden, unabhängig vom Zeitpunkt der Erteilung ihres Aufenthaltstitels. EU-Bürger können ebenfalls zu einem Integrationskurs zugelassen werden, wenn sie noch nicht ausreichend Deutsch sprechen und besonders integrationsbedürftig sind. Für Spätaussiedler und ihre Familienangehörigen besteht dagegen ein gesetzlicher Anspruch auf eine Teilnahme am Integrationskurs. Durchgeführt werden die Integrationskurse sowohl von privaten als auch von öffentlichen Trägern. Hierzu zählen zum Beispiel Volkshochschulen, Sprachschulen, die AWO oder andere Bildungszentren.


Zurück zum Seitenanfang