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Zuständige Stelle

Die zuständige Stelle im Zusammenhang mit einer Berufsausbildung oder beruflichen Fortbildung, bezeichnet die Einrichtung, die auf Antrag die Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation überprüft und feststellt. Voraussetzung für die Antragstellung ist dabei, dass ein deutscher Referenzberuf ermittelt werden kann.

Zuständige Stelle im Sinne dieser Berufsbildung,

1. die nach dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich der nichthandwerklichen Gewerbeberufe geregelt ist, ist die Industrie- und Handelskammer;

2. die nach der Handwerksordnung geregelt ist, ist die Handwerkskammer;

3. die nach dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich der Landwirtschaft geregelt ist, ist die Landwirtschaftskammer;

4. die nach dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich der Rechtspflege geregelt ist, sind jeweils für ihren Bereich die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und die Notarkammern;

5. die nach dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung geregelt ist, sind jeweils für ihren Bereich die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammern;

6. die nach dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich der Gesundheitsdienstberufe geregelt ist, sind jeweils für ihren Bereich die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und die Apothekerkammern.

Soweit keine Kammern für einzelne Berufsbereiche der Absätze 1-6 bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.

Für Berufe des öffentlichen Dienstes des Bundes bestimmt die oberste Bundesbehörde die zuständige Stelle.

Für die in den obigen Absätzen nicht genannten Berufsbereiche bestimmt das Land die zuständige Stelle. Die Landesregierungen werden insoweit ermächtigt, die nach diesem Kapitel vorgesehenen Aufgaben durch Rechtsverordnung auf Behörden oder Kammern zu übertragen.


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