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Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

Mit Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes am 1. März 2020 haben Unternehmen und Auszubildende und Fachkräfte aus Drittstaaten die Möglichkeit, das Einreiseverfahren zu verkürzen. Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist für Visa nach § 16a (Ausbildung), § 16d (Anerkennung) und § 18 (Fachkräfte) des Aufenthaltsgesetzes anwendbar.

Wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt, können Unternehmen in Vollmacht der ausländischen Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Durch das beschleunigte Fachkräfteverfahren soll das Verfahren zur Anerkennung der ausländischen Qualifikation von drei auf zwei Monate verkürzt werden. Wenn der zuständigen Anerkennungsstelle alle notwendigen Unterlagen vorliegen, hat sie zwei Monate Zeit, den Antrag zu bearbeiten und das Ergebnis der Ausländerbehörde mitzuteilen. Fällt das Ergebnis positiv aus, kann eine Vorabzustimmung erteilt werden. Die jeweilige Auslandsvertretung soll dann innerhalb von drei Wochen einen Termin zur Visumsbeantragung vergeben. Nachdem das Visum dann beantragt wurde, soll innerhalb weiterer drei Wochen darüber entschieden werden.

Die Gebühr für dieses Verfahren beträgt 411 €. Alternativ zum beschleunigten Fachkräfteverfahren kann weiterhin das reguläre Einreiseverfahren zur Erwerbstätigkeit gewählt werden.

Alle notwendigen Informationen und Formulare erhalten interessierte Unternehmen bei ihrer Ausländerbehörde vor Ort.

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