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Anerkennung (beruflich)

Berufliche Anerkennung bedeutet, dass die Gleichwertigkeit eines ausländischen Berufsabschlusses mit einem deutschen Abschluss bewertet und – bei positiver Entscheidung – bestätigt wird. Die Verfahren zur Feststellung und Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse sind im Anerkennungsgesetz geregelt. Gemäß diesem Gesetz wird geprüft, ob eine im Ausland erworbene Ausbildung mit einer vergleichbaren deutschen Ausbildung gleichwertig ist und somit anerkannt werden kann. Eine berufliche Anerkennung ist in einigen Berufen die Voraussetzung für deren Ausübung in Deutschland. In vielen anderen Berufen ist eine Anerkennung ebenfalls hilfreich.

Dies hängt vom jeweiligen Beruf ab: Um einen reglementierten Beruf ausüben oder die Berufsbezeichnung führen zu dürfen, ist eine Anerkennung der beruflichen Qualifikation erforderlich. Ohne eine Anerkennung des ausländischen Berufsabschlusses ist das Arbeiten in diesen Berufen in Deutschland nicht erlaubt. Hierzu zählen zum Beispiel Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher sowie Ingenieurinnen und Ingenieure.

Bei den nicht-reglementierten Berufen ist eine Anerkennung nicht notwendig, um den Beruf ausüben zu dürfen. Bewerber/innen können sich somit unmittelbar auf dem deutschen Arbeitsmarkt bewerben und arbeiten. Eine Bewertung des ausländischen Berufsabschlusses kann es Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und Unternehmen aber erleichtern, eine Einschätzung der ausländischen Qualifikation vorzunehmen. Ein als gleichwertig anerkannter Abschluss ermöglicht zudem den Zugang zu beruflichen Fortbildungen. Zu den nicht-reglementierten Berufen zählen in Deutschland alle Berufe, die im dualen System (siehe duale Ausbildung) ausgebildet werden.

Bei ausländischen Hochschulabschlüssen, die zu einem nicht-reglementierten Beruf hinführen, z.B. Mathematikerin bzw. Mathematiker, Ökonomin bzw. Ökonom, Journalistin bzw. Journalist, wird ebenfalls keine Anerkennung benötigt. Für Bewerbungen kann es jedoch hilfreich sein, eine individuelle Zeugnisbewertung bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) bei der Kultusministerkonferenz zu beantragen.


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