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Drittstaatsangehörige

Drittstaatsangehörige sind Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten der EU, des EWR oder der Schweiz besitzen.

Für die Arbeitsaufnahme in Deutschland benötigen Drittstaatsangehörige einen Aufenthaltstitel sowie in der Regel eine Zustimmung von der Bundesagentur für Arbeit. Der Aufenthaltstitel ist in einer deutschen Auslandsvertretung oder in Deutschland bei einer Ausländerbehörde zu beantragen. Zuständig für die Erteilung von Arbeitserlaubnissen und für Zustimmungen zu Aufenthaltstiteln ist die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) mit ihren regionalen Standorten. Sonderregelungen gelten für Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika. Diese Personengruppen können den erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einholen. Die beabsichtigte Erwerbstätigkeit darf jedoch erst nach Erteilung des entsprechenden Aufenthaltstitels aufgenommen werden.

Seit Inkrafttreten des Anerkennungsgesetzes haben sich auch die Bestimmungen zur Berufsausübung und dem Zugang zu den entsprechenden Anerkennungsverfahren für Drittstaatsangehörige verbessert. In einer ganzen Reihe von Berufen in Deutschland waren diese bislang an die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates geknüpft. Das Gesetz schafft dieses Kriterium der Staatsangehörigkeit im Berufsrecht weitgehend ab. Entscheidend sind in den meisten Berufen nur noch der Inhalt und die Qualität der Berufsqualifikationen.

 

 


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