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Chancenkarte, Folgechancenkarte

Die Chancenkarte (§ 20a, b Aufenthaltsgesetz) ist ein Aufenthaltstitel für ausländische Fachkräfte aus Drittstaaten, die in Deutschland entweder nach einer passenden Arbeitsstelle oder nach Maßnahmen zur Anerkennung ihrer ausländischen Berufsqualifikation suchen möchten. Diese Möglichkeit, nach Deutschland einzureisen gibt es seit dem 01.06.2024.

Es gibt zwei Wege, eine Chancenkarte zu bekommen:

  1. ein in Deutschland voll anerkannter Hochschulabschluss bzw. eine anerkannte Berufsqualifikation oder
  2. mindestens 6 Punkte im Punktesystem der Chancenkarte.

Auswahlkriterien des Punktesystems sind:

  1. erfolgreich abgeschlossene, mindestens 2jährige Berufsausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung. Wichtig: der Abschluss muss in dem Land, in dem erworben wurde, staatlich anerkannt sein. Der entsprechende Nachweis kann bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beantragt werden;
  2. Qualifikation in einem Mangelberuf;
  3. Sprachkenntnisse: entweder nachgewiesene Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 oder (GER) oder höher, oder Englischkenntnisse ab dem Niveau C1 (GER); es gilt der Gemeinsame Europäische Referenzrahmen für Sprachen (GER) (hier ist mehr als ein Punkt möglich);

Hinweis: Sprachkenntnissen Deutsch auf mind. Niveau A1 oder Englisch auf mind. Niveau B2 müssen auf jeden Fall vorhanden sein.

  1. Berufserfahrung (hier ist mehr als ein Punkt möglich);
  2. Alter (hier ist mehr als ein Punkt möglich);
  3. Deutschlandbezug: Antragsteller*in hat nachweislich in den letzten fünf Jahren mindestens sechs Monate lang rechtmäßig und ununterbrochen in Deutschland gelebt;
  4. (Ehe-)Partner*in erfüllt Voraussetzungen für eine Chancenkarte.

Um die Chancenkarte zu bekommen, muss der Lebensunterhalt gesichert sein muss. Für den Nachweis gibt es folgende Optionen:

  1. ein Sperrkonto, auf dem für jeden Monat des geplanten Aufenthalts ein Betrag von 1.027 Euro netto eingezahlt wurden, der dann auch monatlich abgehoben werden kann (Stand Juni 2024); 
  2. eine Verpflichtungserklärung einer Person in Deutschland, für den Lebensunterhalt finanziell zu haften oder zu bürgen;
  3. eine Nebenbeschäftigung von maximal 20 Stunden Arbeitsstunden pro Woche.

Eine Chancenkarte berechtigt zu einem Aufenthalt in Deutschland für ein Jahr. Im Anschluss daran kann die Dauer um maximal zwei Jahre verlängert werden. Das ist die sogenannte Folgechancenkarte. Voraussetzung hierfür ist ein qualifiziertes Beschäftigungsangebot.

Sofern ein Hochschul- oder Berufsabschluss in Deutschland erworben wurde, kann auch ein Aufenthaltstitel nach § 20 Aufenthaltsgesetz beantragt werden. Damit ist ein Aufenthalt von 18 Monate in Deutschland möglich.


Die Bundesregierung, www.make-it-in-germany.com, „Die Chancenkarte zur Jobsuche“, abgerufen 11.06.2024

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