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Freizügigkeitsgesetz

Das Freizügigkeitsgesetz gibt Staatsangehörigen eines EU - Mitgliedstaates das Recht, sich in der Europäischen Union frei zu bewegen, in jeden Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten. Für die Einreise und den Aufenthalt einer bzw. eines EU-Staatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat müssen für eine Dauer von bis zu drei Monaten keinen Bedingungen oder Voraussetzungen erfüllt werden. Die betreffenden Personen müssen lediglich im Besitz eines gültigen Ausweisdokuments sein. Darüber hinaus sind Unionsbürgerinnen und Unionsbürger berechtigt, sich in jedem anderen Mitgliedstaat unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer/innen wirtschaftlich zu betätigen. Das heißt, sie können selbständig oder unselbständig tätig sein sowie Dienstleistungen anbieten oder empfangen.

Das Recht zum Aufenthalt von mehr als drei Monaten besitzen folgende Unionsbürgerinnen und Unionsbürger:

  • Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer oder Selbständige im Aufnahmemitgliedstaat sowie Arbeitsuchende (für eine gewisse Zeitdauer),
  • nicht erwerbstätige Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie Studierende oder Auszubildende, die über ausreichende eigene Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz verfügen,
  • Daueraufenthaltsberechtigte (nach einem rechtmäßigen Aufenthalt von fünf Jahren) sowie
  • die Familienangehörigen dieser Unionsbürger/-innen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.

Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten müssen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger also in der Lage sein, sich und ihre Familienangehörigen wirtschaftlich zu erhalten. Familienangehörige von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern, sofern sie selbst keine Unions-, EWR- oder Schweizer Bürgerin bzw. Bürger sind, benötigen für die Einreise jedoch eine so genannte Aufenthaltskarte.

Den EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern unbeschränkt gleichgestellt in Bezug auf die Freizügigkeit sind EWR-Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen. Staatsangehörige der Schweiz und ihre Familienangehörigen haben ebenfalls das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EU, müssen aber eine spezielle Aufenthaltserlaubnis-Schweiz beantragen.


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