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EU-Bürger

Als EU-Bürgerin bzw. EU-Bürger (auch Unionsbürgerin bzw. Unionsbürger genannt) werden die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU bezeichnet. Diese sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

Für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger gibt es keine Beschränkungen bezüglich des Zugangs zum deutschen Arbeitsmarkt. Sie sind deutschen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern rechtlich gleichgestellt. Im Rahmen der EU-Anerkennungsrichtlinie wird auch die berufliche Anerkennung im Bereich der reglementierten Berufe gewährleistet. Das bedeutet, dass EU-Bürgerinnen und EU-Bürger einen Zugang zu demselben Beruf unter denselben Voraussetzungen wie Inländerinnen und Inländer erhalten. Somit ist weder für die Einreise noch für die Beschäftigung in Deutschland ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich. Ein gültiger Pass oder Personalausweis genügen. Innerhalb von drei Monaten nach der Einreise muss der Wohnsitz beim jeweiligen Einwohnermeldeamt angemeldet werden. Diese Bestimmungen gelten auch für die Familienangehörigen von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern, sofern sie selbst Unions-, EWR- oder Schweizer Bürger/in sind. Andernfalls ist eine so genannte Aufenthaltskarte notwendig.


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