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Anerkennungsgesetz

Das „Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen“ (kurz: Anerkennungsgesetz) dient dazu, die Anerkennung und Bewertung von ausländischen Berufsqualifikationen zu vereinfachen und zu verbessern. Ziel ist es unter anderem, den deutschen Arbeitsmarkt für Fachkräfte aus dem Ausland attraktiv zu machen und ihnen eine Beschäftigung zu ermöglichen, die ihrer Qualifikation entspricht. Zudem stellt das Gesetz ein Bekenntnis zur Willkommenskultur in Deutschland dar. Das Anerkennungsgesetz umfasst neben dem neuen Bundesgesetz „Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz“ (BQFG) auch Änderungen bzw. Anpassungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), der Handwerksordnung sowie weiterer berufsspezifischer Gesetze (z. B. Bundesärzteordnung). Insgesamt regelt das Anerkennungsgesetz eine Vielzahl von Berufen. Darunter fallen die nicht-reglementierten Ausbildungsberufe im dualen System, geregelt im BBiG und der Handwerksordnung (für Gesellen). Auf Bundesebene kommen reglementierte Berufe wie z.B. Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie reglementierte Handwerks-Meisterberufe hinzu. Das Anerkennungsgesetz gilt nur für bundesrechtlich geregelte Berufe. Nicht umfasst sind Berufe, die landesrechtlich geregelt sind (insbesondere Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher, Ingenieurinnen und Ingenieure, Architektinnen und Architekten, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, schulische Berufsausbildungsabschlüsse).

In einer ganzen Reihe von Berufen in Deutschland waren die Berufsausübung und auch der Zugang zu den entsprechenden Anerkennungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Anerkennungsgesetzes an die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates geknüpft. Das Gesetz schafft dieses Staatsangehörigkeitskriterium im Berufsrecht weitgehend ab. Ausschlaggebend sind in den meisten Berufen nun nur noch der Inhalt und die Qualität der Berufsqualifikationen. Die Bestimmungen für Drittstaatsangehörige haben sich somit erheblich verbessert.

Auch für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler und ihre Familienangehörigen ergeben sich durch das Anerkennungsgesetz Vorteile. Sie können nun wählen, ob sie das Anerkennungsverfahren nach § 10 BVFG (Bundesvertriebenengesetz) oder das Verfahren auf Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem BQFG in Anspruch nehmen möchten. Neu am Verfahren nach dem BQFG ist die Berücksichtigung von Berufserfahrung, die im BVFG nicht vorgesehen ist. Wurde bereits eine Gleichwertigkeit nach dem BVFG festgestellt, kann in der Regel kein Verfahren mehr nach dem BQFG durchlaufen werden. Falls bereits ein Verfahren nach BVFG durchgeführt wurde, das zu einer Ablehnung führte, ist ein Antrag nach BQFG grundsätzlich möglich. Allerdings wird dieser Antrag in der Praxis voraussichtlich nur erfolgreich sein, wenn ein neuer Sachverhalt vorliegt, d.h. wenn z.B. eine Nachqualifizierung erfolgreich absolviert oder zusätzliche einschlägige Berufserfahrung gesammelt wurde.


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