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Anerkennungspartnerschaft

Ab dem 1. März 2024 haben internationale Fachkräfte die Möglichkeit, das Verfahren zur Anerkennung ihres Abschlusses erstmals auch in Deutschland durchzuführen. Bislang war es erforderlich, diesen Prozess bereits im Ausland vor der Einreise zu beantragen und durchzuführen.

Um dies zu ermöglichen, schließen Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen eine Vereinbarung ab, die als Anerkennungspartnerschaft bezeichnet wird. Durch diese Vereinbarung verpflichten sie sich dazu, das Anerkennungsverfahren unmittelbar nach der Einreise einzuleiten. Im Gegenzug erhält die Fachkraft einen Aufenthaltstitel für zunächst ein Jahr, der bei Bedarf um bis zu drei Jahre verlängert werden kann. Während dieser Zeitspanne muss die Anerkennung des Abschlusses sowie gegebenenfalls eine erforderliche Anpassungsqualifizierung abgeschlossen werden, um die volle Gleichwertigkeit des Abschlusses zu erreichen.

Selbst wenn das Anerkennungsverfahren im Ausland durchgeführt wurde und eine teilweise Gleichwertigkeit festgestellt wurde, ist die Einreise zur Beschäftigung nur möglich, wenn eine Anerkennungspartnerschaft geschlossen wurde und dies im Visumverfahren nachgewiesen werden kann.

Eine zusätzliche Neuerung besteht darin, dass im Falle fehlender oder unzureichender Unterlagen für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens auch die Möglichkeit besteht, für eine Qualifikationsanalyse einzureisen.

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