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BAföG

BAföG ist die Abkürzung für das Bundesausbildungsförderungsgesetz, welches die staatliche Unterstützung von Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden in Deutschland regelt. Mit „BAföG“ ist umgangssprachlich meistens die finanzielle Förderung gemeint, die sich aus dem Gesetz ergibt. Das BAföG kann als Vollzuschuss (ohne Rückzahlung), Zuschuss mit Staatsdarlehen (Rückzahlung eines Teils des erhaltenen Geldes) oder Bankdarlehen (Volle Rückzahlung) gewährt werden. Die Höhe der Förderung ist von vielen individuellen Faktoren wie der Bedarfshöhe sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Studierenden und ihrer Angehörigen abhängig. Es wird beim zuständigen Studentenwerk der Hochschule beantragt.

Internationale Studierende aus den Mitgliedsstaaten der EU, des EWR und der Schweiz können nach § 8 BAföG nur dann gefördert werden, wenn sie

  • ein Daueraufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz haben (in der Regel nach fünfjährigem Aufenthalt),
  • Kind, Ehepartnerin bzw. Ehepartner oder Lebenspartnerin bzw. Lebenspartner von Deutschen oder Freizügigkeitsberechtigten sind und somit ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht als Familienangehörige bzw. Familienangehöriger besitzen,
  • als Kind nach dem Tod oder Wegzug des freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen EU/EWR/Schweiz für das Studium in Deutschland verbleiben oder
  • vor Beginn des Studiums eine Beschäftigung in Deutschland ausgeübt haben, die mit dem Studium in inhaltlichem Zusammenhang steht.

Studierende aus Drittstaaten mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums erhalten in der Regel weder BAföG noch einen Bildungskredit. Doch auch hier gibt es einige Ausnahmen. Folgende Personen können gefördert werden:

  • Studierende, bei denen sich mindestens ein Elternteil in Deutschland aufhält und in den sechs Jahren, die der Antragstellung vorausgegangen sind, mindestens drei Jahre hier erwerbstätig war. Bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit reicht eine Erwerbstätigkeit von sechs Monaten. Die genauen Bestimmungen sind in § 8 BAföG geregelt.
  • Studierende mit einer Niederlassungserlaubnis oder Daueraufenthaltserlaubnis-EU
  • Studierende, die bereits fünf Jahren in Deutschland erwerbstätig waren
  • Personen mit einer Duldung, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung in Deutschland aufhalten.
  • Inhaberinnen und Inhaber folgender Aufenthaltserlaubnisse:
    • §§ 22, 23 Abs. 1, 23a, 25 Abs. 1 oder Abs. 2, 25a den §§ 28, 37, 38 Abs. 1 Nr. 2 oder § 104a AufenthG
    • §§ 30, 32, 33, 34 AufenthG, soweit sie Kinder, Ehe- oder Lebenspartner/innen von Zugewanderten mit Niederlassungserlaubnis sind
    • § 25 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5 AufenthG, soweit sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, geduldet oder gestattet in Deutschland aufhalten
    • §§ 30, 32, 33, 34 AufenthG, soweit sie sich als Kinder, Ehe- oder Lebenspartnerinnen bzw. Ehe- oder Lebenspartner einer bzw. eines Zugewanderten mit einer Aufenthaltserlaubnis seit mindestens vier Jahren ununterbrochen rechtmäßig, geduldet oder gestattet in Deutschland aufhalten
    • Türkische Studierende, von denen mindestens ein Elternteil eine Beschäftigung hat/hatte, über einen Aufenthalt verfügt, der nicht ausschließlich dazu dient, ein aufenthaltsrechtliches Verfahren zu betreiben und der/die Studierende bei den Eltern wohnt/gewohnt hat.

Keinen Anspruch auf BAföG haben folgende Personen (unabhängig von Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus):

  • Studierende über 30 Jahre in Bachelorstudiengängen, bzw. über 35 Jahre im Master
  • Studierende, die einen Fachrichtungswechsel ohne “wichtigen Grund” nach Beginn des 4. Fachsemesters gemacht haben (vgl. § 7 Abs. 3 BAföG)
  • Studierende, die ohne gesetzliche anerkannte Gründe die geforderten Leistungsnachweise nicht (rechtzeitig) erbracht haben (vgl. nach § 48 Abs. 1 BAföG)
  • Studierende, deren Förderungshöchstdauer überschritten wurde und eine Weiterförderung ausgeschlossen ist (vgl. § 15 Abs. 2 i.V.m. § 15a BAföG)
  • Studierende im Urlaubssemester
  • Studierende, deren Ausbildungsstätte nicht anerkannt ist (vgl. § 2 BAföG)
  • Studierende in Teilzeit (vgl. § 2 Abs. 5 BAföG)
  • Studierende, die ein Stipendium erhalten, welches den gleichen Bedarf wie das BAföG abdeckt
  • Studierende im Zweitstudium.

Zusätzlich zum BAföG kann auch ein Bildungskredit beantragt werden. Mit ihm werden Schülerinnen und Schüle sowie Studierende in fortge­schrittenen Ausbildungsphasen für einen befristeten Zeitraum zinsgünstig unterstützt. Es gelten die gleichen Förderbedingungen wie für das BAföG.


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