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Eignungsprüfung

Die Bezeichnung "Eignungsprüfung" entstammt der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG. Sie bezeichnet eine von den zuständigen Behörden durchgeführte Prüfung, durch die die bzw. der Antragstellende die Gleichwertigkeit ihres bzw. seines Kenntnisstandes nachweisen kann. Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf Sachgebiete, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs im Aufnahmestaat ist. Die Richtlinie 2005/36/EG schreibt vor, dass die Eignungsprüfung auf die festgestellten Ausbildungsdefizite beschränkt werden muss. Die Anerkennungsbehörden haben zu berücksichtigen, dass die Antragstellenden in ihren Herkunftsmitgliedstaaten bereits berufliche Qualifikationen erworben haben. Eine Eignungsprüfung ist vor allem als Ausgleichsmaßnahme im Zusammenhang mit einer Teilanerkennung von Bedeutung. Wird die Eignungsprüfung erfolgreich abgeschlossen, kann eine volle Anerkennung erreicht werden.


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