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Ausgleichsmaßnahme

Ausgleichsmaßnahmen (auch: Anpassungsmaßnahmen) sind individuelle, praxisnahe Weiterbildungen im Anschluss an ein Anerkennungsverfahren. Wenn bei der Prüfung der ausländischen Qualifikation einer Antragstellerin oder eines Antragstellers keine volle Gleichwertigkeit mit dem deutschen Referenzberuf festgestellt wurde, können bestehende Wissenslücken oder fehlende Erfahrung im Rahmen einer Ausgleichsmaßnahme erworben werden. Damit wird eine berufliche Anerkennung ohne Ablegen der Abschlussprüfung für den jeweiligen Beruf erreicht – es erfolgt allerdings eine Bewertung. Zurückzuführen ist der Begriff auf die „Anpassungslehrgänge“ der EU-Anerkennungsrichtlinie 2005/36/EG, die seit Oktober 2007 gilt.

Für praktische Ausgleichsmaßnahmen (Betriebspraktika) im Rahmen der beruflichen Anerkennung wird kein Mindestlohn gezahlt, da es sich um Pflichtpraktika im Sinne § 22 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG handelt.


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