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EU-Anerkennungsrichtlinie
Die EU-Richtlinie 2005/36/EG (auch EU-Anerkennungsrichtlinie genannt) trat im Oktober 2005 in Kraft und gilt für reglementierte Berufe. Sie legt für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger Kriterien und Verfahrensgrundsätze fest, die sich auf die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen beziehen, die in einem EU-Mitgliedstaat erworben wurden. Die Gleichwertigkeit von beruflichen Qualifikationen wird in der Richtlinie anhand des Kriteriums der „wesentlichen Unterschiede“ beurteilt. Gemäß der Richtlinie müssen die zuständigen Stellen dabei einschlägige Berufserfahrung berücksichtigen. Dadurch können wesentliche Unterschiede in den Ausbildungen ausgeglichen werden. Für den Fall, dass wesentliche Unterschiede in den Ausbildungsnachweisen bestehen, schreibt die Richtlinie Ausgleichsmaßnahmen vor.
Für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Pflegefachkräfte, Hebammen sowie Architektinnen und Architekten bestehen Sonderregelungen. Da für diese Berufe in der gesamten EU einheitliche Ausbildungsstandards gelten, erfolgt gemäß der Richtlinie eine automatische Anerkennung der Berufsqualifikation.