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Lebensunterhalt

Als Lebensunterhalt wird der finanzielle Mindestbedarf bezeichnet, den ausländische Fachkräfte in Deutschland benötigen. Der monatliche Bedarf ist abhängig vom Aufenthaltstitel, der Anzahl der mitziehenden Familienangehörigen und davon, ob z.B. Kost und/oder Logis vom Arbeitgeber gezahlt werden. Der Lebensunterhalt kann durch das zukünftige Erwerbseinkommen, eigenes Vermögen oder Zuwendungen wie bspw. Stipendien gesichert werden.

Für Personen aus Drittstaaten, die zum Studium oder für eine Berufsausbildung nach Deutschland kommen, gleicht der Bedarf der Lebensunterhaltssicherung dem BAföG-Höchstsatz. Personen mit Teil-Anerkennung müssen den BAföG-Höchstsatz plus 10 Prozent nachweisen. Bei Fachkräften mit voller Anerkennung gilt der Lebensunterhalt als gesichert, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigungsaufnahme zugestimmt hat. Dabei wird unterstellt, dass die branchen- und regional übliche Vergütung für die Sicherung des Lebensunterhaltes der Fachkraft ausreichend ist.

Fachkräfte aus Drittstaaten müssen vor der Einreise nach Deutschland darlegen, wie sie den Lebensunterhalt für die gesamte Aufenthaltsdauer ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sichern werden. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gelten u.a.:

  • Kindergeld und Kinderzuschlag
  • Erziehungsgeld und Elterngeld
  • Leistungen der Ausbildungsförderung (z.B. BAB, BaföG)
  • öffentlichen Mitteln, die auf bereits getätigten Beitragsleistungen beruhen
  • Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.

Die Sicherung des Lebensunterhalts umfasst auch einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz, z.B. durch die Versicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung.

Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt.


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