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Auszubildende aus dem Ausland rekrutieren

Kostenfreie Unterstützung für Unternehmen

Für Unternehmen wird es immer schwieriger, auf dem deutschen Ausbildungsmarkt geeignete Auszubildende zu finden. Umso häufiger kommt es vor, dass Unternehmen Auszubildende aus anderen Ländern rekrutieren. Im Dezember 2020 hielten sich schon ca. 27.000 Drittstaatsangehörige im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung in Deutschland auf.

So rechnet z. B. das Bauhandwerk trotz Corona-Pandemie mittel- und langfristig mit einer Baunachfrage auf stabilem Niveau. Im Vergleich zu anderen Branchen gibt es hier also relativ wenig Sorgen. Ein größeres Problem ist dafür eins, das schon vor der Pandemie eine immer größere Rolle spielte: der Fachkräftemangel. Viel Arbeit und zu wenig Arbeitskräfte. Deutschlandweit konnten im vergangenen Jahr etwa 9.000 Ausbildungsplätze nicht besetzt werden (vgl. Handwerksblatt).

Auch für Sie kann es eine Option sein, Auszubildende aus dem Ausland zu beschäftigen. Wir unterstützen Sie bei allen Fragen und Problemen, die im Verlauf des Anwerbungsprozesses bei Ihnen auftreten. Unabhängig davon, ob es sich vorerst um eine Idee handelt oder Sie vielleicht schon weiter im Prozess sind. Aufgrund der Förderung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sind unsere Angebote für kleine und mittlere Unternehmen in Niedersachsen kostenfrei.


Rechtliche Voraussetzungen

Die rechtliche Grundlage für eine duale Berufsausbildung in Deutschland ist, unabhängig von der Herkunft der Auszubildenden, immer das Berufsbildungsgesetz.

Darüber hinaus müssen Bürger*innen aus den EU-Mitgliedstaaten sowie aus Island, Lichtenstein, Norwegen und der Schweiz keine weiteren Einreiseregeln beachten. Auszubildende aus einem Drittstaat hingegen müssen einige Anforderungen für die Einreise nach und den Aufenthalt in Deutschland berücksichtigen.

Für die Einreise aus einem Drittstaat wird ein Visum benötigt, dass bei der Deutschen Auslandsvertretung im Heimatland beantragt werden kann. Dafür muss u. a. ein Ausweisdokument vorhanden sein, um die Identität des*der Auszubildenden zu bestätigen. Zum Zeitpunkt der Einreise müssen ausländische Auszubildende ein bestimmtes Sprachniveau beherrschen und den Lebensunterhalt durch die Ausbildungsvergütung eigenständig sichern. Auch ein Ausweisungsinteresse darf nicht bestehen, was z. B. dann der Fall wäre, wenn die Person innerhalb der letzten zwei Jahre abgeschoben worden wäre.


Sprachkenntnisse

Für die Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung muss der*die Auszubildende über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) verfügen. Der Ausbildungsbetrieb kann in Ausnahmefällen bestätigen, dass ein niedrigeres Sprachniveau ausreicht, jedoch muss die zuständige Berufsschule dem ebenfalls zustimmen.

Verfügt der*die ausländische Auszubildende vor Ausbildungsstart noch nicht über ausreichende Sprachkenntnisse, können verschiedene Lösungsansätze genutzt werden. Zum einen besteht die Möglichkeit, einen vorgelagerten Sprachkurs als Bestandteil der Ausbildung zu absolvieren. Bei dieser Konstellation muss berücksichtigt werden, dass auch während der Teilnahme an einem solchen Sprachkurs der Lebensunterhalt gesichert sein muss - entweder durch ein regelmäßiges Einkommen, oder durch vorhandenes Vermögen, das in einem Sperrkonto hinterlegt wird. Zum anderen bieten verschiedene Berufsschulen Integrationsklassen an, in denen z. B. zusätzliche Sprachkurse angeboten werden.


Sicherung des Lebensunterhalts

Die eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes ist eine zentrale Voraussetzung für den Aufenthalt in Deutschland. Als Maßstab werden die aktuellen Bafög-Sätze herangezogen. Es wird davon ausgegangen, dass Auszubildende, die nicht im Hause der Eltern leben, einen ähnlichen Finanzbedarf wie Studentinnen und Studenten haben. Dadurch gilt der Lebensunterhalt 2023 ab einer Vergütung von 781 EUR netto pro Monat als gesichert. Damit sollen unter anderem die monatlichen Wohn- und Verpflegungskosten getragen werden. Zudem sollte dem*der Auszubildenden ein gewisses "Taschengeld" zur Verfügung stehen.

Unternehmen haben auch die Möglichkeit, Teile der geforderten Summe zu kompensieren. Stellt das Unternehmen dem*der Auszubildenden eine kostenfreie Wohnung zur Verfügung, reduziert sich der Betrag um 325 EUR. Bei kostenfreier Verpflegung kann ein Betrag in Höhe 150 EUR angerechnet werden. Weitere Möglichkeiten zur Finanzierung des Aufenthaltes zum Zwecke einer Ausbildung sind die Beantragung von Berufsausbildungsbeihilfe oder die Erstellung einer Verpflichtungserklärung durch Dritte.


Unser Beratungsspektrum

Gerne beantworten wir Ihre Fragen am Telefon oder per E-Mail. Umfangreichere Anliegen besprechen wir im Rahmen eines Video-Meetings. Unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen ist auch ein persönlicher Termin möglich.

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Tipp: In unseren offenen Online-Seminaren können Sie sich ganz unverbindlich einen ersten Eindruck von uns machen und erfahren, was die wichtigsten Voraussetzungen bei der Gewinnung, dem Onboarding und der Integration von Mitarbeitenden aus dem Ausland sind.

Weiterführende Informationen zum Thema "Fachkräftesicherung durch Auszubildende aus Drittstaaten" finden Sie hier.

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Diese Informationen sollen Ihnen nur erste Hinweise geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Aus diesen Infos allein leitet sich auch kein Anspruch auf die Erteilung eines Visums ab. Maßgeblich ist das jeweils gültige Aufenthaltsgesetz.

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