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Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Die wichtigsten Informationen für Unternehmen

Am 1. März 2020 ist das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft getreten. Es erleichtert die Arbeitsmigration für Menschen aus Ländern außerhalb der EU (Drittstaaten), die dort ein Studium oder eine Berufsausbildung abgeschlossen haben. Sie müssen vor der Einreise ihren Abschluss anerkennen lassen. Außerdem benötigen sie ein Arbeitsplatzangebot. Es ist nun möglich, Fachkräfte einzustellen, die keinen Mangelberuf ausüben. Es wird auch nicht mehr geprüft, ob Deutsche oder EU-Bürger*innen für eine konkrete Stelle zur Verfügung stehen. Auch für Unternehmen sollen die Abläufe erleichtert werden. Sie können fortan ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der Ausländerbehörde beantragen.


Wer ist eine Fachkraft?

Personen mit qualifizierter Berufsausbildung
(i.d.R. von mind. 2 Jahren)

Personen mit einem Hochschulabschluss

Hilfreiche Links

Das BERUFENET gibt Auskunft über qualifizierte Berufsausbildungen und Tätigkeitsbeschreibungen.


Welche Voraussetzungen gelten für die Einreise?

Fachkräfte aus Drittstaaten müssen drei Voraussetzungen erfüllen, um zur Beschäftigung nach Deutschland einzureisen:

  1. Sie benötigen einen Berufsabschluss.
  2. Sie müssen diesen Abschluss vorab anerkennen lassen.
  3. Sie brauchen ein konkretes Arbeitsplatzangebot, für einen Job, zu dem ihre Qualifikation sie befähigt.

Ein generelles Mindestsprachniveau für ausländische Fachkräfte gibt es nicht. Lediglich für einzelne Berufe, v.a. im medizinischen und pädagogischen Bereich, sowie für andere Aufenthaltszwecke, wie z.B. Ausbildung, Arbeitsplatzsuche oder bei Teil-Anerkennung, sind Deutschkenntnisse nachzuweisen.

 

 


Wie funktioniert die Anerkennung?

Mit Ausnahme von IT-Spezialist*innen und Kraftfahrer*innen müssen Fachkräfte aus Drittstaaten ihre berufliche Qualifikation anerkennen lassen. Dies muss bereits vor der Einreise nach Deutschland erfolgen. Die ausländische Ausbildung wird dabei mit dem deutschen Berufsbild verglichen. Dafür sind in Deutschland i.d.R. die Kammern zuständig. Wenn Inhalte und Dauer übereinstimmen, sind die Qualifikationen gleichwertig (volle Anerkennung). Fachkräfte aus Drittstaaten erhalten oftmals eine Teil-Anerkennung und müssen nach der Einreise nach Deutschland Ausbildungsinhalte nachholen und/oder eine Prüfung ablegen.

Hilfreiche Links

Der Anerkennungs-Finder verrät, welche Institution für das Anerkennungsverfahren zuständig ist.

Die IQ Anerkennungsberatung unterstützt Fachkräfte und Unternehmen während des gesamten Verfahrens.


Welche Sonderregelungen sollten Unternehmen beachten?


Wie lang dauert es, bis eine ausländische Fachkraft anfangen kann?

Um die Zuwanderung von Fachkräften zu erleichtern, räumt das neue Gesetz die Möglichkeit eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens ein. Es kostet 411 Euro und soll im Idealfall nicht länger als zwei Monate dauern. Arbeitgeber*innen benötigen hierfür eine Vollmacht der Fachkraft. Der Antrag wird bei der Ausländerbehörde gestellt. Diese leitet i.d.R. sowohl das Anerkennungs- als auch das Visumsverfahren ein und informiert das Unternehmen über alle Schritte und Ergebnisse. Alle notwendigen Informationen und Formulare sind bei der Ausländerbehörde erhältlich.

Wer das Verfahren auf eigene Faust durchlaufen möchte, sollte etwas mehr Zeit einplanen. Das Anerkennungsverfahren soll per Gesetz max. drei Monate dauern. Die Wartezeiten auf Termine zur Visumsbeantragung variieren dagegen von Land zu Land und können sich über mehrere Monate erstrecken. Am besten informieren sich Interessierte vorab bei der jeweiligen Auslandsvertretung.


Welche Kosten entstehen bei der Anwerbung aus dem Ausland?

Wer Fachkräfte aus dem Ausland einstellen möchte, muss damit rechnen, dass gewisse Kosten anfallen. Ein Pauschalbetrag lässt sich nicht beziffern. Kostenverursachende Faktoren können sein:

  • Anerkennungsverfahren
  • Visumsantrag (75 €) und Aufenthaltstitel (bis zu 100 €)
  • Anreise aus dem Ausland
  • ggf. Übersetzungen und/oder Beglaubigungen von Dokumenten
  • ggf. Sprachkurse
  • ggf. Prüfungen
  • ggf. beschleunigtes Fachkräfteverfahren (411 €)
  • ggf. Vermittlungsgebühren
  • ...

Unternehmen sollten sich vorab informieren, was im Einzelfall auf sie zukommt und mit ihrer neuen Fachkraft klären, wer für welche Kosten aufkommt. Wir helfen Ihnen gern zu ermitteln, welche Kosten entstehen können und ob es Fördermöglichkeiten gibt.


Welche anderen Einreisemöglichkeiten gibt es?

Personen, die nicht über den nötigen Abschluss, dessen Anerkennung und ein Arbeitsplatzangebot verfügen, können unter Umständen ein Visum zu einem anderen Aufenthaltszweck beantragen.

Fehlt der Abschluss, könnte eine Ausbildung in Deutschland eine Option sein. Wurde eine Teil-Anerkennung beschieden, können fehlende Inhalte in Deutschland on-the-job nachgeholt werden. Fehlt der Arbeitsplatz, ist ein Visum zur Arbeitsplatzsuche möglicherweise der passende Weg.

Einreise zur Anerkennung, Ausbildung und Arbeitsplatzsuche

Teil-Anerkennung

Fachkräfte, deren ausländischer Abschluss vergleichbar, jedoch nicht gleichwertig zu einem deutschen Abschluss ist, erhalten i.d.R. eine Teil-Anerkennung. Um als Fachkraft in Deutschland anerkannt zu werden, müssen sie noch theoretische und/oder praktische Ausbildungsinhalte nachholen. Sie erhalten daher ein Visum zum Zweck der Qualifizierung, sofern sie ein Arbeitsplatzangebot und Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 vorweisen können. Für einige Berufe z.B. im medizinischen oder pädagogischen Bereich müssen umfangreichere Sprachkenntnisse nachgewiesen werden.

Liegt der Anerkennungsbescheid vor, kann das Visum beantragt werden. Hierfür muss dargestellt werden, wie die fehlenden Inhalte in Deutschland nachgeholt werden sollen. Handelt es sich um überwiegend praktische Fertigkeiten, können diese im Rahmen der Anstellung on-the-job vermittelt werden. In diesem Fall muss der einstellende Betrieb einen Weiterbildungsplan aufstellen, der mit den fehlenden Kenntnissen aus dem Anerkennungsbescheid korrespondiert. Handelt es sich hingegen um überwiegend theoretische Inhalte, könnte ein Kurs für Beschäftigte bei einem Bildungsträger eine geeignete Maßnahme sein.

Mit so einem Visum hat die Fachkraft dann mind. 18, max. 24 Monate Zeit, die fehlenden Inhalte in Deutschland nachzuholen. Unsere IQ Anerkennungsberatung hilft bei Bedarf bei der Suche nach geeigneten Bildungsangeboten. Am Ende steht i.d.R. eine Prüfung oder ein Abschlussgespräch. Bei erfolgreichem Bestehen erhält die Fachkraft die volle Anerkennung und damit die Gleichwertigkeit zum deutschen Abschluss.

Ausbildung

Viele Unternehmen interessieren sich für die Rekrutierung von Auszubildenden aus dem EU-Ausland. Die Einreise zum Zweck der Berufsausbildung ist sowohl für duale als auch für schulische Ausbildungen möglich. Hier wird jedoch geprüft, ob für den Ausbildungsplatz deutsche oder EU-Bewerber*innen zur Verfügung stehen. Das bedeutet, dass die Rekrutierung von Azubis aus Drittstaaten insbesondere für Berufe in Frage kommt, für die nicht genügend inländische Bewerber*innen vorhanden sind.

Azubis müssen dafür i.d.R. Deutschkenntnisse auf B1 Niveau nachweisen. Wir empfehlen jedoch mind. das B2 Niveau zu erreichen, um in der Berufsschule mithalten zu können. Es ist möglich, bereits 6 Monate vor Ausbildungsbeginn einzureisen, um einen Sprachkurs vor Ort zu besuchen. Neben dem Ausbildungsplatz in Deutschland muss auch der Lebensunterhalt gesichert sein. Azubis aus Drittstaaten haben dabei Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) und dürfen für max. 10 Std./Woche einen Nebenjob ausüben.

Arbeitsplatzsuche

Fachkräfte, die über einen anerkannten Berufs- oder Hochschulabschluss verfügen, können ein Visum zur Arbeitsplatzsuche beantragen. Dieses gilt für sechs Monate. Sie müssen in dieser Zeit ihren Lebensunterhalt selbst sichern und dies z.B. durch ein Sperrkonto oder eine Verpflichtungserklärung nachweisen. Sie dürfen in Deutschland nicht arbeiten; einzige Ausnahme: max. 10 Stunden Probearbeiten/Woche. Außerdem müssen sie bereits vor der Einreise Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 vorhalten.


Welche Pflichten haben Unternehmen?

Wer Mitarbeitende aus Drittstaaten einstellt, hat auch Pflichten:

  1. Vor der Einstellung: Prüfen, ob ein Aufenthaltstitel vorliegt.
  2. Für die Zeit der Beschäftigung: Aufbewahrung einer Kopie des Aufenthaltstitels in elektronischer Form oder in Papierform.
  3. Bei vorzeitiger Beendigung der Beschäftigung: Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen über das vorzeitige Ende des Beschäftigungsverhältnisses informieren.

Haben Sie Fragen zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz?

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HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Diese Informationen sollen Ihnen nur erste Hinweise geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Aus diesen Infos allein leitet sich auch kein Anspruch auf die Erteilung eines Visums ab. Maßgeblich ist das jeweils gültige Aufenthaltsgesetz.

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