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Ausländer

Ausländerin bzw. Ausländer ist zunächst, wer nicht Deutsche bzw. Deutscher im Sinne des Grundgesetzes (Art. 116 Abs. 1) ist, also nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Der Anteil der Ausländerinnen und Ausländern an der Gesamtbevölkerung Deutschlands lag im Jahr 2011 bei 6,9 Prozent.

Dabei muss zwischen EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern und Drittstaatsangehörigen unterschieden werden. Während für EU-Bürgerinnen Bürger das Freizügigkeitsgesetz gilt, findet bei Drittstaatsangehörigen das Aufenthaltsgesetz Anwendung. Hierbei ist vor allem der Aufenthaltstitel entscheidend, zum Beispiel wenn es um die Teilnahme an Integrationskursen oder den Zugang zum Arbeitsmarkt geht.

Für die Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses ist die Unterscheidung dieser beiden Personengruppen nicht mehr von Bedeutung. Das Anerkennungsgesetz hat das Staatsangehörigkeitskriterium im Berufsrecht weitgehend abgeschafft.

Ein wichtiger Unterschied zu Inländerinnen bzw. Inländern besteht jedoch in der Gewährung von Bürgerrechten. Ausländerinnen und Ausländer haben in Deutschland Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Sie können in politischen Parteien und kommunalen Ausschüssen (sofern das Landesrecht dies vorsieht) mitwirken. Das Grundgesetz gewährt Ausländerinnen und Ausländern jedoch kein Wahlrecht bei Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen. Eine Ausnahme bildet das Kommunalwahlrecht für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger.


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