Zum Inhalt springen

Sie sind hier:

Unterhaltsvorschuss

Kinder, deren Eltern getrennt leben und die von dem Elternteil, bei dem sie nicht leben, keinen (regelmäßigen) Unterhalt bekommen, können vom Staat Unterhaltsvorschuss erhalten. Dies trifft auch bei ungeklärter Vaterschaft zu. Die Leistung wird vom Jugendamt für maximal 72 Monate für Kinder bis 17 Jahren gewährt. Die Höhe hängt vom Alter des Kindes ab:

  • 0 bis 5 Jahre: 154 Euro
  • 6 bis 11 Jahre: 205 Euro
  • 12 bis 17 Jahre: 273 Euro

Studierende Eltern aus Staaten der EU, des EWR und der Schweiz mit Wohnsitz in Deutschland haben den gleichen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss wie Deutsche.

Studierende aus Drittstaaten mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung (Studium, Sprachkurs, Schulbesuch) haben gewöhnlich keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Ausnahmen sind Studierende aus Algerien, Marokko, Tunesien und der Türkei: Sie haben Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn sie Pflicht-Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Andere Drittstaatsangehörige können nur dann einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für ihre Kinder geltend machen, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder einen Aufenthaltstitel besitzen, der zur dauerhaften Erwerbstätigkeit berechtigt. Bei einigen Aufenthaltserlaubnissen kommt ein mindestens dreijähriger Aufenthalt in Deutschland mit gleichzeitiger Erwerbstätigkeit als Voraussetzung hinzu.

Das zuständige Jugendamt für Ihren Kreis oder Ihre kreisfreie Stadt finden Sie hier.

Weitere Informationen zum Kindergeld bietet der Familien Wegweiser des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.


Zurück zum Seitenanfang